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Die Vereinssatzung

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „Kulturförderverein Groß Kreutz e.V.“ mit Sitz in 14550 Groß Kreutz/Havel. 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur und der Kunst und des Heimatgedankens des Ortes Groß Kreutz, sowie die Pflege des heimatlichem Volks- und Brauchtums. 

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Koordination, Organisation und Durchführung von örtlichen Brauchtumsfesten und Veranstaltungen, die dazu geeignet sind, die dörfliche Gemeinschaftsbildung und das kulturelle Dorfleben zu unterstützen und desweiteren die Entwicklung des Heimatgedankens zu fördern. 

Um diese Ziele zu erreichen, pflegt und fördert der Verein:

  • den Heimatgedanken durch die Organisation und Koordination örtlicher Aktivitäten  und Brauchtumsfeste
  • kulturelle Veranstaltungen, Konzerte und Kunstausstellungen 
  • die Heimatgeschichte durch Aufbauförderung eines Heimatmuseums 
  • alle Bestrebungen, die Heimat in ihrer natürlichen und geschichtlichen Eigenart zu erhalten und an ihrer Neugestaltung mitzuwirken
  • das Brauchtum und die Volkskunst

 

§ 2 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

§ 3 Finanzierung und Mittelverwendung

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden, Öffentliche Zuschüsse, Erträge des Vereinsvermögens und sonstige Zuwendungen. 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

 

§ 4 Begünstigung 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 6 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des „Kultur- und Heimatverein Groß Kreutz e.V.“ zu unterstützen. 

Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des „Kultur- und Heimatverein Groß Kreutz e.V.“ zu fördern. Fördermitglieder unterstützen den Verein durch Beiträge und Spenden. Sie haben kein Stimmrecht.

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich oder mündlich an den Vorstand oder die Mitgliederversammlung zu richten, die über den Antrag in der nächst folgenden Mitgliederversammlung entscheidet. 

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist jederzeit möglich. 

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. 

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladefrist von zwei Wochen einzuberufen. Als schriftliche Einladung gilt auch die geeignete öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde. In der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. 

Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.

Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der Revisoren entgegen. 

Die Mitgliederversammlung beschließt die Entlastung des Vorstandes.

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung hat schriftlich zu erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen. 

Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses in einem Ergebnisprotokoll festzuhalten, das von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist. 

 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern (1. und 2. Vorsitzender, Kassierer). Beschlüsse werden vom Vorstand und dem erweiterten Vorstand gemeinsam mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. 

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. 

Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte.

Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder vertreten. 

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. 

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Vorstandsmitgliedes. Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf während einer Amtsperiode höchstens eins betragen. 

Stehen der Eintragung ins Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung durchzuführen. 

 

§ 9 a Erweiterter Vorstand

Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu drei Mitgliedern als Beisitzer an. Er unterstützt und berät den Vorstand bei der Durchführung der Vereinsarbeit und nimmt ferner die nach dieser Satzung bestimmten Aufgaben und Rechte wahr.

 

§ 10 Auflösung des Vereins 

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mir ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Groß Kreutz, Ortsteil Groß Kreutz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

 

§ 11 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.